Allgemeine Geschäftsbedingungen MIRAI GmbH |
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma MIRAI GmbH mit Sitz in Heidenheim und ihren Kunden.
AGB des Kunden, die von den vorliegenden von MIRAI abweichen oder ihnen entgegenstehen, gelten nicht, es sei denn, MIRAI hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geltung der vorliegenden AGB wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass MIRAI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 1 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils bei Jahresbeginn aktuelle Preisliste von MIRAI. MIRAI kann monatlich abrechnen, es sei denn, es wurde vertraglich anderes geregelt. Die Mitarbeiter von MIRAI halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese auf Wunsch vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
1.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
1.3 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.
§ 2 Schweigepflicht von MIRAI/Datenschutz
2.1 MIRAI ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
2.2 MIRAI verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
2.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Soweit eine Ursache, die MIRAI nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann MIRAI eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann MIRAI auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
§ 4 Haftung von MIRAI für Schutzrechtsverletzungen
4.1 MIRAI haftet dafür, daß seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
4.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, daß eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich MIRAI. Er überläßt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
4.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird MIRAI nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden von MIRAI - im Rahmen von § 5 AB - unberührt.
4.4 MIRAI ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 5 Haftung von MIRAI auf Schadensersatz
5.1 MIRAI haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.
5.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MIRAI nur, wenn MIRAI eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, maximal jedoch auf € 25.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
MIRAI haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebshaftversicherung von MIRAI gedeckt sind.
5.3 Bei Datenverlust haftet MIRAI nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, daß MIRAI ihm obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen MIRAI verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
5.5 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
§ 6 Sonstiges
6.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
6.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
6.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von MIRAI.
Heidenheim, den 7.7.2004
MIRAI GmbH, Neuffenstrasse 11, 89518 Heidenheim
Geschäftsführender Gesellschafter: Christian Mwathi
Eingetragen am Amtsgericht Ulm: HRB 661825
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Download der AGB als PDF hier
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